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Einordnung der Eye-Able Software nach dem EU AI Act

Ist die Eye-Able Software ein Hochrisiko- oder verbotenes KI-System?

Der EU AI Act teilt KI-Systeme in Risikoklassen ein. Dieser Artikel erklärt, wie die Eye-Able Softwares in diese Einordnung fallen.


Keine verbotenen KI-Praktiken

Die Eye-Able Software einschließlich des Ally-Assistenten nutzt keine nach Art. 5 KI-VO verbotenen KI-Praktiken. Sie enthält insbesondere keine Systeme zur unterschwelligen Beeinflussung von Personen, zur Ausnutzung von Schwächen oder Schutzbedürftigkeit, zur biometrischen Kategorisierung oder Fernidentifizierung, zum Social Scoring oder zur Manipulation menschlichen Verhaltens.


Kein Hochrisiko-KI-System

Die Eye-Able Software ist kein Hochrisiko-KI-System im Sinne von Art. 6 KI-VO. Die in Anhang III abschließend aufgeführten Bereiche – unter anderem kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche private und öffentliche Dienstleistungen, Strafverfolgung, Grenzkontrolle, Rechtspflege und demokratische Prozesse – sind nicht einschlägig.

Die Software dient ausschließlich der technischen Unterstützung zur Herstellung und Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit. Sie trifft keine automatisierten Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar bedeutsamer Wirkung auf natürliche Personen.


KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)

Soweit die Ally-Funktion auf Large Language Models basiert, integriert sie ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO. Dieses zugrunde liegende Modell wird vom Modellbetreiber bereitgestellt, nicht von Eye-Able. Die Pflichten aus Kapitel V der KI-VO treffen rausschließlich den Anbieter dieses zugrunde liegenden Modells – hier also den Modellbetreiber. Eye-Able ist als Anbieterin der KI-Anwendung, die dieses Modell integriert, eigenen Pflichten nach Art. 50 und der Risikoeinstufung nach Art. 6/Anhang III unterworfen, nicht den Pflichten aus Kapitel V.

Für dich als Betreiber entstehen aus dem Einsatz GPAI-gestützter Anwendungen, die keine Hochrisiko-Systeme sind, nach Kapitel V keine eigenständigen Compliance-Pflichten.


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