Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO für Betreiber
Muss ich KI-erzeugte Inhalte kennzeichnen, wenn ich die Eye-Able Softwares nutze?
Art. 50 KI-VO regelt die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Inhalte und ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Dieser Artikel erklärt, was das für dich als Betreiber bedeutet.
Anbieter und Betreiber haben unterschiedliche Pflichten
Art. 50 richtet sich mit unterschiedlichen Pflichten an Anbieter und Betreiber:
- Anbieter (Eye-Able): Hinweispflicht bei direkter KI-Interaktion (Abs. 1, etwa beim Assistenten) und maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Abs. 2). Diese Pflichten setzt Eye-Able auf Produkt- und Anbieterseite um.
- Betreiber (du als Kundin oder Kunde): Offenlegung bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung (Abs. 3) sowie bei Deepfakes und bei KI-generierten oder -manipulierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse (Abs. 4).
Was bedeutet das konkret für dich?
Aus dem Einsatz der Eye-Able Softwares ergibt sich für dich als Betreiber regelmäßig kein eigenständiger Handlungsbedarf in Form einer sichtbaren Kennzeichnung:
- Kein Deepfake, keine Emotions- oder Biometrieerkennung: Die Eye-Able Funktionen erzeugen keine Deepfakes und führen keine Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung durch. Die Betreiberpflichten aus Art. 50 Abs. 3 und Abs. 4 sind damit nicht einschlägig.
- Kein neu erzeugter öffentlicher KI-Text in deiner Verantwortung: Die Funktionen bereiten deine eigenen, menschlich verfassten Inhalte assistierend auf. Die redaktionelle Verantwortung für den Ausgangsinhalt bleibt bei dir, sodass die Ausnahme für Inhalte unter menschlicher redaktioneller Kontrolle greift, sofern du die KI-bearbeitete Ausgabe vor der Veröffentlichung prüfst.
- Maschinenlesbare Kennzeichnung ist Anbietersache: Soweit Art. 50 Abs. 2 einschlägig ist, trifft die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung Eye-Able als Anbieterin. Du musst dafür keine eigenen technischen Vorkehrungen auf deiner Website treffen.
Setzt du darüber hinaus andere generative KI ein, um eigene redaktionelle Inhalte zu erstellen, ist dies gesondert von dir zu bewerten.
Freiwillige Empfehlung
Ein kurzer, freiwilliger Transparenzhinweis – etwa in deiner Barrierefreiheits- oder Datenschutzerklärung –, dass KI-gestützte Barrierefreiheitsfunktionen zum Einsatz kommen, schafft Vertrauen. Eine rechtliche Pflicht ist dies nicht. Einen Formulierungsvorschlag stellt Eye-Able gern bereit.
Fristen und Zuständigkeit
Die Transparenzpflichten des Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 gelten seit dem 2. August 2026. Für die anbieterseitige maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 gilt für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Das häufig genannte Datum 2. Dezember 2026 bezeichnet also nicht den Beginn einer neuen Pflicht, sondern das Ende dieser Übergangsfrist.
In Deutschland ist seit Ende Juli 2026, aufgrund des deutschen KI-Marktüberwachungsgesetzes (KI-MIG), die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungs- sowie Anlauf- und Beschwerdestelle.
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