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Einordnung der KI-Funktionen von Eye-Able nach Art. 50 KI-VO

Welche Funktionen sind kennzeichnungsrelevant und welche nicht?

Art. 50 Abs. 2 KI-VO nimmt Systeme aus, die eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Semantik nicht wesentlich verändern. Dieser Artikel ordnet die einzelnen KI-gestützten Funktionen von Eye-Able danach ein.


Übersetzung und Vorlesefunktion

Eine bedeutungstreue Übersetzung mit Eye-Able Translate sowie das unveränderte Vorlesen (Text-to-Speech) lassen die Semantik des von dir verantworteten Ausgangstextes unberührt. Nach dem Wortlaut und weiten Teilen der Kommentarliteratur handelt es sich um assistierende Standardbearbeitung, die nicht der Kennzeichnungspflicht des Abs. 2 unterfällt.


Vereinfachung und KI-generierte Alternativtexte

Bei Eye-Able Einfache Sprache und bei KI-generierten Alternativtexten (AI-Scans) verläuft die Grenze enger, da eine stärkere inhaltliche Aufbereitung erfolgt. Solche Ausgaben behandelt Eye-Able vorsorglich als potenziell kennzeichnungsrelevant.


 Eye-Able Ally

Soweit der Assistent unmittelbar mit Nutzenden interagiert, stellt Eye-Able die Hinweispflicht nach Abs. 1 sicher, also die klare Kennzeichnung als KI-Assistent.


Offene Auslegungsfrage bei Übersetzungen

Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, bedeutungstreue Übersetzungen als kennzeichnungsfreie Standardbearbeitung zu behandeln. Die Leitlinien der EU-Kommission aus dem Jahr 2026 führen KI-generierte Übersetzungen demgegenüber als grundsätzlich kennzeichnungsrelevant auf. Diese Leitlinien sind rechtlich nicht bindend, aber für die Aufsichtspraxis bedeutsam. Um dir unabhängig vom Ausgang dieser Frage Sicherheit zu geben, setzt Eye-Able die anbieterseitige maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 um, soweit die eingesetzten Modelle dies unterstützen, und innerhalb der geltenden Fristen.


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